Kostenübernahmen von Krankenkassen - Welche Heilmethoden werden anerkannt?

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Heilverfahren werden sowohl von Ärzten als auch von Heilpraktikern angeboten. Da es sehr viele unterschiedliche Krankheits- und Beschwerdeformen gibt, sind die Heilmaßnahmen hier entsprechend umfangreich. Eines lässt sich jedoch direkt sagen – die Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt nur in den seltensten Fällen. Möchte der Patient beispielsweise Nackenbeschwerden lindern und hierfür die Behandlung „Paddeln mit den Ohren“ wählen (siehe: www.shendo.de/blog-mehr.asp?id=2827), so muss er für die Kosten meist selbst aufkommen.

Alternative Heilverfahren und ihre Anerkennung

In puncto alternative Heilverfahren gibt es sehr viele Behandlungsmaßnahmen, die den Schulmedizinern fremd sind. Hierunter fällt beispielsweise die sogenannte Geistheilung.

Doch auch Behandlungsverfahren der klassischen chinesischen Medizin werden auch heute noch eher belächelt, als dass sie anerkannt wären. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass sich auch die Krankenkassen weigern, für derartige Therapiemaßnahmen zu zahlen.

Es gibt allerdings auch in der Schulmedizin zahlreiche Heilverfahren, deren Kosten von den Patienten selbst getragen werden müssen.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen grundsätzlich nur die Kosten, hinter denen eine medizinische Notwendigkeit steht. Wer Probleme mit der Halswirbelsäule hat und von Arzt diesbezüglich eine Akkupunkturmaßnahme verordnet bekam, der darf nicht darauf hoffe, dass die Krankenkassen diese Behandlungskosten übernehmen – es gibt, wenn überhaupt notwendig, andere, preiswertere Methoden.

Negativliste der Krankenkassen

Hat der Arzt eine Behandlung angeraten, die außerhalb der üblichen Behandlungsmethoden liegt, so sollten Patienten zunächst abklären, ob die Kosten hierfür von der Krankenkassen übernommen werden. Es gibt eine Negativliste, auf der alle Behandlungen verzeichnet sind, die vom Patienten selbst zu tragen sind. Ist die gewünschte Behandlungsmethode auf dieser Liste notiert, so gilt sie als nicht notwendig und wird entsprechend auch nicht übernommen. (siehe BSG /Urteil v. 19.02. 2003/ AZ B 1 KR 18/01 R)

Wenn das Behandlungsverfahren nicht auf der Negativliste steht

Die Heilmethode ist auf der Liste nicht zu finden? Vorsicht! Das heißt nicht, dass es nun grünes Licht gibt. Nicht alle alternativen Heilmethoden, die nicht auf der Negativliste stehen, werden von den Krankenkassen übernommen. In vielen Fällen muss der Patient explizit nachweisen, dass er bereits alle schulmedizinischen Verfahren durchlaufen hat, die Beschwerden jedoch noch immer vorhanden sind. In diesen Fällen kann es sein, dass die Krankenkassen die alternative Heilmethode zulässt und die Kosten hierfür übernimmt.

Fazit: Viele alternative Heilverfahren stehen auf der Negativliste der Krankenkassen, sodass die Patienten die gewünschten Therapiemaßnahmen selbst zahlen müssen. Stehen alternative Heilverfahren nicht auf dieser Liste, muss der Patient (am besten gemeinsam mit dem Schulmediziner) erläutern, warum die Therapie wichtig und nötig ist.

Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0

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