Welche Leistungen deckt die GKV nicht ab?
Eine der Grundregeln der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass alle Behandlungen medizinisch notwendig und wirtschaftlich (effektiv und günstig) sein müssen. Das bedeutet, dass bestimmte Behandlungen einem Leistungsausschluss bei der GKV unterliegen und nicht bezahlt werden. Besteht man dennoch auf einer Behandlung, muss man einen Teil oder die gesamten Kosten selbst übernehmen. Das trifft vor allem auf Schönheitsoperationen zu. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ein Schönheitsmakel eine schwere Depression hervorgerufen hat, die nur durch die Operation behandelt werden kann, werden die Behandlungskosten nicht übernommen. Sie sind dann aus medizinischer Sicht nicht notwendig, sondern werden als reiner Luxus betrachtet.
Auch bei den Zähnen kann sich die GKV sperren
Ähnlich sieht es mit dem Leistungsausschluss bei der GKV aus, wenn es um Zähne geht. Hier wird nur das Billigste bezahlt. Das sind in erster Linie Zementfüllungen und einfache Kronen. Lediglich im sichtbaren Bereich sind die Krankenversicherungen bereit, einen hochwertigeren Zahnersatz zu bezahlen. Als Patient zahlt man einen Teil der Zahnbehandlung selbst. Will man hochwertigere Kronen haben, muss man den Differenzbetrag komplett bezahlen. Vollkommen ausgeschlossen sind bei Erwachsenen beispielsweise kieferorthopädische Leistungen. Nur wenn diese mit einer Operation verbunden sind, kommt die Krankenkasse für die Kosten auf.